Die Immobilie in der Scheidung!

Wenn Sie im Rahmen einer Scheidung über eine Immobilie eine Entscheidung treffen müssen, gibt es verschiedene Möglichkeiten wie Sie dabei am besten vorgehen können.

Die Immobilie

Die Immobilie gehört den Eheleuten Muster gemeinsam und Frau Muster wird sie behalten. Herr Muster möchte, dass ihm Frau Muster seinen Anteil der Immobilie zum aktuellen Marktwert abkauft.

Bei einer Scheidung können sich die Beteiligten leider oft nicht auf einen Wert der Immobilie einigen.

In den Fällen wird vom Gericht ein(e) staatlich vereidigte(r) Sachverständige(r) mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachten beauftragt, was schnell einige tausend Euro kostet.

Die Eheleute können auf sehr einfache Art ein Sachverständigengutachten vermeiden, indem sie gemeinsam eine(n) Immobilienmakler(in) mit einer Wertermittlung beauftragen. Die Gebühr, die dafür anfällt, ist im Vergleich sehr niedrig.

Der Markt regelt den Preis

Die Immobilie gehört den Eheleuten Muster gemeinsam und soll verkauft werden. In diesem Fall kann man ebenfalls auf ein Sachverständigengutachten verzichten.

Der Markt regelt den Preis und ein(e) gute(r) Immobilienmakler(in) wird den bestmöglichen Preis für Sie erzielen. Hier kommt es nur darauf an, dass Sie den/die Makler(in) mit dem besten Marketingplan finden. Fragen Sie eine(n) Makler/in immer nach dem Mehrwert, den er Ihnen bietet und fragen Sie nach einer Leistungsgarantie. Die Spreu wird sich vom Weizen trennen.

Die Immobilie gehört nur einem Ehepartner

Wenn die Immobile einem Ehepartner alleine gehört und der andere Ehepartner hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, in dem die Immobilie zu berücksichtigen ist, wird es in der Praxis leider oft auf das Sachverständigengutachten hinauslaufen.

Wie bei den Immobilienmaklern ist auch hier die Hauptaufgabe, die/den richtige(n) Sachverständige(n) auszusuchen. Wenn sich die Eheleute nicht auf eine(n) Sachverständige(n) einigen können, wird das Gericht die Auswahl treffen.

Ihr Marc Buhr
Diplom-Betriebswirt
Immobilienmakler (IHK)